Verarsche beim kauf von noteBook

Ich dachte es sei Euro... der Preis ist zwar immernoch zu hoch, aber jetzt nur noch um die 150 EURO
 
QUOTE (nitrit @ Sa 19.01.2008, 13:35) Ich dachte es sei Euro... der Preis ist zwar immernoch zu hoch, aber jetzt nur noch um die 150 EURO

Die Preise sind allgemein höher in der Schweiz als in Deutschland.
 
Hallo,

also in D ist es so - seine Ausstellung ist nur eine "invitatio" - also eine Einladung zu einem Antrag deinerseits - den Wunsch das gegebene Gerät zu diesen Konditionen und mit GENAU dieser Ausstattung zu kaufen. Sagst du "ja, ich will" und sagt der Verkäufer "ok" gilt das als gültiger Kaufvertrag - aber eben zu einem Preis und GENAU einer Sache - also hier Ausstattung. In diesem Fall handelt es isch also um einen Mangel - der Verkäufer hat nun die Möglichkeit den Mangel auszubessern - d.h. er kann es dir "ausbezahlen", er muss es aber liefern wenn du darauf bestehst. Kann er es nicht liefern ist es wichtig, ob er das "nicht können" zu vertreten hat. So oder so muss er einen Ersatz liefern und zwar min. in der Höhe, die die Anschaffung von Upgrade Ultimate kostet bzw. eigentlich ist das falsch - er muss dir die Vollversion zahlen, aber du musst dann deine Version zurückgeben - denn er hat einen Vorteil dadurch erlangt indem er dir "zu wenig" gegeben hat, wenn er dir aber nun die Ultimate gibt hast du einen Vorteil, weil du noch dazu die andere Version hast.

Aber das ist im CH-Recht vill. anders...

Gruß, D.

PS: Für Rechtsirrtümer bitte ich um Entschuldigung... die Kurse sind ne Weile her...
 
QUOTE

Art. 205 OR

7. Inhalt der Klage des Käufers

a. Wandelung oder Minderung

1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.

2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.

3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.




http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a205.html


Mach nicht so einen Aufstand, Fehler geschehen eben.
 
QUOTE bin ich doch heute bisschen zickig drauf .-)



Oh keep cool.
Nach Schweizer Obligationen Recht kannst du den Artikel ganz einfach zurückbringen.
Du hast eine Sache gekauft, welche nicht der Beschreibung entsprochen hat.

Interdiscount ist meistens sehr kulant und macht keine Probleme.

Falls du aber zickig vorfährst, dann würde ich dich auch zurückweisen und mit 0.0 Franken abspeisen.

So, keep smiling, be nice and you will get what you want.

Cheers, René
 
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