Google AdSense nur mit Gewerbe?

QUOTE ein gewerbeschein ist pflicht bei jeglicher gewinnerzielungsabsicht

Genau hier finden sich Möglichkeiten zur individuellen Auslegung - ein Recht, welches deutsche Finanzämter selbst für sich beanspruchen und auf das sich ergo jeder einzelne ebenfalls berufen kann. Sehr schnell spricht ein Finanzamt von "Liebelei" - und wer in den ersten Jahren als Webmaster Kosten/Nutzen gegenüber stellt, kann genau in diese Falle laufen. (gegen die man etwas unternehmen kann, aber dies ist eine andere Geschichte)

Die diesbezügliche Rechtsprechung spricht Bände.
 
verstehe den zusammenhang nicht ? Liebhaberei (nicht liebelei :) ) wird dann angenommen (bzw kann) wenn das Gewerbe in der Vergangenheit und wohl auch in absehbarer Zeit keine Gewinne abwirft und nicht erklärt werden kann wie das ganze (und vor allem auch der sonstige Lebensunterhalt) unterhalten wird ?

was hat das mit der Anmeldung ansich zu tun ?

 
Dies hat sehr viel damit zu tun - wer will ein Motiv der Gewinnabsicht herleiten, wenn ein Webmaster zumindest einen kleinen Teil seiner Aufwendungen wieder hereinholen möchte? Es ist wie immer im Leben eine Sache der Interpretation.

Liebelei sagte ich absichtlich, weils ein willkürliches Argument ist, welches man anwendet, wenns halt grad mal passt.
 
Vielleicht ergänze ich hier noch einmal meine Bewertung um einen anderen Aspekt:

Freie Berufe sind von der Anzeigepflicht eines selbstständigen Gewerbes nach § 14 GewO ausgenommen. Damit aber nicht jeder plötzlich sagen kann, er falle darunter, legt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im sogenannten Statusfeststellungsverfahren die Einstufung als Freier Mitarbeiter oder Freiberufler fest.

Und genau hier ist ein wichtiger Ansatzpunkt, denn Designer dürfen sich dazuzählen - auch Webdesigner, weil >>> kreativer Beruf.

Das gesamte Themenfeld ist in der Rechtspraxis zwangsläufig ständig in Bewegung, auch wegen der permanenten Ebbe in allen möglichen Kassen, so dass man immer damit rechnen muss, dass die (deutsche) Politik einmal mehr zum Besten gibt "was interessiert mich mein Geschwätz von gestern" - aber dies ist ja nichts Neues...

Wirklich gute Infos, für jedermann verständlich finden sich einmal mehr bei Wikipedia:

Freie Berufe und Designer
 
Also Bitte hier sind ganz gefährliche Posts.

In deutschland brauchst du einen Gewerbeschein, sobald du gewinnerzielungsbasichten hast!
Hierunter fallen aufjedenfall Einnahmen aus Adsense oder anderen Anbietern!

Daher ist hierbei zu empfehlen einen Gewerbeschein sich anzuschaffen (Gewerbeamt deiner Stadt). Die Kosten hierfür legt die Kommune fest und liegt in Deutschland zwischen einmaligen 20 bis 30 ¤.

Eine spätere Änderung (Adresse, Gewerbezweck, ...) kostet etwa 15 ¤.


Anschließend erhältst du Post vom Finanzamt und da musst du ein paar Seiten ausfüllen. Hier will u.a. das Finanzamt deinen Namen und Adresse haben und wissen was du für das erste und zweite Jahr für Einnahmen erwartest!
Hieraus schätzt das Finanzamt, ob du evt. so viel verdienst, dass du bereits von Anfang an eine monatlichen oder quartalsmäßigen Umsatzsteuervorauszahlung tätigen musst.

Zudem kannst du sagen ob du eine UstID brauchst und ob du die Kleinunternehmerregelung anwenden willst.



Dies ist für viele zu empfehlen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) - § 27a UStG [Bearbeiten]Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die USt-IdNr. ist erforderlich, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerfrei beziehen will. Lieferanten in anderen Mitgliedstaaten der EU können an der USt-IdNr. eines deutschen Erwerbers erkennen, dass sie steuerfrei an ihn liefern können. Auch ein Kleinunternehmer kann auf Antrag eine USt-IdNr. erhalten.


Kleinunternehmer - § 19 UStG Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden USt im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmerregelung). Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.

Durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung haben solche Unternehmen einen leichten Wettbewerbsvorteil, deren Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, sofern sie aus dem Warenein- und verkauf Gewinne erzielen. Da der Endverbraucher Bruttopreise (inklusive Umsatzsteuer) vergleicht, könnte der Kleinunternehmer die Ersparnis durch die ausbleibende Umsatzbesteuerung seiner Wertschöpfungsstufe an den Kunden weitergeben und entsprechend billiger anbieten. Werden die umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte in erster Linie mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen getätigt, würde sich der Kleinunternehmer durch Verzicht auf die Regelung des § 19 Abs. 1 besser stellen: Da sein Kunde in Nettopreisen vergleicht, weil er die hinzugerechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, hätte der Kleinunternehmer - ceteris paribus - eine geringere Gewinnspanne.

Als Kleinunternehmer reicht es einen einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung am Ende des Jahres für das Geschäftsjahr zu machen. Auch hier müssen alle Buchungen belegbar sei!

Dauer dieser Sache: 1 h habe ich das letzte Jahr gebraucht.

Als Kleinunternehmer gibst du die EÜR einfach mit z.B. Elster elektronisch gemeinsam mit deiner Steuererklärung ab.


Sehr gute Informationen bietet auch:

http://www.traum-projekt.com/forum/122-ste...nternehmer.html


Wie prüfe ich, ob ich die Kleinunternehmerregelung überhaupt in Anspruch nehmen DARF ?

Im Gründungsjahr muss der Gesamtumsatz glaubhaft geschätzt werden:

1) Er darf die Grenze von 17.500 ¤ nicht übersteigen.
2) Der Gesamtumsatz des Folgejahres muss ebenfalls geschätzt werden und darf die Grenze von 50.000 ¤ nicht übersteigen.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt kann man im Gründungsjahr die Kleinunternehmerregelung beanspruchen. Bei Beginn der Tätigkeit mitten im Jahr gelten die genannten Grenzen anteilig.


Umsatzsteuer fällt also genauso wie Gewerbesteuer bei Kleinbeträgen nicht an.

Das einzigste was letztendlich als Kleinunternehmer anfallen könnte, wäre die Einkommenssteuer. Hierfür machst du wie gesagt am Ende das Jahres deine normale Einkommenssteuererklärung und legst das Formblatt EÜR bei.
Hier trägst du einfach ein paar Zahlen ein die du im Gewerbe erwirtschaftet hattest! (Einnahmen, Ausgaben) und hinzu deine Verdienste in anderen Berufen.

Alles zusammen wird dann zur Einkommensermittlung herangezogen abzgl. verschiedener Freibeträge etc.!

Einkommensteuer
Grundfreibetrag: Als Grundfreibetrag bezeichnet man den Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs. Im Veranlagungszeitraum (VZ) 2006 beträgt er 7.664 Euro. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
Sparerfreibetrag: Kapitalerträge werden nur dann besteuert, wenn sie 750 Euro übersteigen. § 20 Abs. 4 EStG
Freibetrag bei der Veräußerung von Unternehmen(steilen): § 16 Abs. 4 EStG, ähnlich § 17 Abs. 3 EStG. Beide Freibeträge reduzieren sich, sofern der Gewinn aus dem Verkauf eine bestimmte Höhe übersteigt, so dass bei großen Gewinnen kein Freibetrag mehr gewährt wird.
Kinderfreibetrag nach § 32 EStG.
Abfindungsfreibetrag nach § 3 Nr.9 EStG.
Alleinerziehendenentlastungsbetrag nach § 24b EStG.
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG.
Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs.2 EStG.
Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG.
Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 14 EStG.
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr.26 EStG.
Rabattfreibetrag nach § 8 Abs.3 EStG.
Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs.2 EStG.
Zukunftssicherungsfreibetrag nach § 3 Nr.62,63,64 EStG

Zeitraum 2007
Grundfreibetrag ¤ 7.664
Eingangssteuersatz 15%
Ende der Progressionszone 52.152 (ab 250.001)
Spitzensteuersatz 42% (45%)

http://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensteu...8Deutschland%29

Gewerbesteuer
Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt immer der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 ¤ übersteigt. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 ¤ zu berücksichtigen. Für Gewerbeerträge bis 72.500 ¤ gelten für diese Gruppe weiterhin ermäßigte Steuermesszahlen.


Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag
Gewerbeertrag ist der nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird. Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die teilweise damit begründet werden, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs abbilden soll. Die Ermittlung des Gewerbeertrags erfolgt verfahrensrechtlich unabhängig von der Gewinnermittlung nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht. Im Regelfall wird jedoch der Gewinn bzw. Verlust entsprechend übernommen.



Alle Angaben sind nach bestem Wissen und GEwissen! Eine Garantie für die Richtigkeit als kann ich aber nicht geben, da ich nicht als Steuermensch arbeite!
 
@ kekskrümel

Das ist ja jetzt nunmal starker Tobak, der auch nicht dadurch besser wird, in dem Du wahllos Texte hier hineinkopierst.
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Wenn Du allerdings doch richtig liegst, dann sind die Informationen aller IHKs in Deutschland zum Thema Abgrenzung Freier Berufe und Gewerbebetrieb auch gefährlich. Dort ist auf den Webseiten auch heute, am 31. Juli 2007, noch veröffentlicht:

QUOTE Die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist oftmals schwierig, da auch die freiberufliche Tätigkeit in der Regel mit einer Erwerbsabsicht verbunden ist. Viele Tätigkeiten haben sowohl Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch des Gewerbes.


und


QUOTE Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.


Nachzulesen hier

Auf der gleichen Website gibts gleich auch noch eine Liste der Freien Berufe, nämlich hier

Hieraus folgt: den Gewerbeschein kann man sich sparen, und damit auch die Kosten und Aufwand hierfür, so man unter die Freien Berufe fällt. Man erspart sich damit nämlich auch etwas Papierkrieg. Die Frage der Gewinnversteuerung hat damit nichts zu tun.
 
Das ist Richtig. Freiberufler sind anders zu behandeln als Gewerbetreibende.

Aber lt. Finanzamtsrücksprache zählen Adsense Einnahmen und Einnahmen im Internet über Werbung nicht zu einer Freiberuflichen tätigkeit
 
Das hat doch nichts mit den Einnahmen zu tun sondern mit der Tätigkeit des Betreffenden, der sie erzielt...

...und genau da ist der Ansatzpunkt. Manchmal ist es recht hilfreich einfach in die entsprechenden Gesetze zu schauen. Die Finanzämter möchten viel, wenn der Tag lang ist. Diese Begründung seitens eines FA möchte ich gerne einmal schriftlich sehen...

Man hat in Deutschland nicht mehr viel Spielraum - aber etwas hat man noch.
 
Bei mir wurde gemeint. Die Tätigkeit Betreuung von Internetseiten ist keine freiberufliche Tätigkeit.
Das Desginen von Grafiken und Werbung wäre es jedoch!

Die meisten betreuen aber doch Internetseiten auf denen diese Werbung auch schalten und darüber GEld verdienen und eben diese Tätigkeit wäre eben keine freiberufliche tätigkeit
 
Sag ich doch - Webdesign...
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- wie sich da jeder einzelne sieht, muss er selbst entscheiden.

Mediengestalter wäre vielleicht das richtige Wort >>> zählt zur freien Berufsgruppe.

Selbst reine Programmierer können beides sein, frei oder gewerblich. Zu diesem Thema wurde jahrelang herumprozessiert, die Finanzämter hätten es halt gerne in ihrem Sinne, sprich gewerblich, gehabt. Der Bundesfinanzhof hat in seinem im Urteil vom 4. Mai 2004 (Az. XI R 9/03) etwas Klarheit geschaffen, in dem er in seiner Urteilsbegründung ausführte, dass Programmierer sehr wohl freiberuflich tätig sein können, solange sie keine Trivialsoftware herstellen.

Und was das nun wieder ist, darüber streiten sich die Geister. Nur soviel dazu sagte die Rechtsprechung in Deutschland: Wenn zur eigenen Arbeit als Programmierer Planung, Konstruktion und Überwachung zählt, dann ist es nicht trivial...
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Man sieht an diesem Themenkomplex recht anschaulich, wie herrlich schön doch Recht sein kann, und gleichzeitig irrsinnig.

Daher kann man sagen:

1) Designer >>> freier Beruf
2) Texter >>> freier Beruf
3) Programmierer >>> je nach Rechtsauffassung, aber zumeist dürfte er ebenfalls frei sein.

Jetzt müsst ihr euch eigentlich nur noch fragen - was mache ich eigentlich den ganzen Tag...

Nachtrag
Reine Betreuungsberufe sind in Deutschland gewerbepflichtig. Mir ist allerdings noch kein Fall aus dem IT-Bereich bekannt, der dem entsprechenden Gesetz subsumiert wird. Gibts aber vielleicht sogar.

In § 18 Abs. 1 Nr. 1 ESt wird von Katalogberufen und Katalog-ähnlichen Berufen gesprochen. Das Finanzamt rüttelt gerne an diesen Dingen herum - da kommt wohl der Auftrag auch von ganz oben, aber - noch - siehst recht gut aus. Man muss es nur dementsprechend darstellen.
 
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