QUOTE (Allstyle @ Mi 24.06.2009, 17:27)
QUOTE (PH @ Mi 24.06.2009, 15:05) P.S. hast Du denn (so wie ich) Kurse in Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht und Privatrecht belegt, auf die sich Deine Meinung stützt?
Nein, ich selbst habe keine Kurse belegt. Wir haben für solche Fälle eine Kanzlei mit der wir zusammen arbeiten.
Und ich weiß nicht was hier dein Problem ist? Mir wurde von "retok" gesagt das man "generische begriffe" nicht schützen lassen kann. Und das ist falsch. Ich habe nicht mehr und nicht weniger gesagt.
Dann solltest Du diese Dinge wirklich lieber der Kanzlei überlassen.
Du kannst alltägliche Begriffe meistens als Wortmarke eintragen lassen, weil die Beamten beim Markenregister es oft nicht sehr genau nehmen. Einen Schutz bekommst Du damit trotzdem nicht.
Aufgrund des Eintrags dürfen Deine Anwälte auch Drohbriefe verschicken.
Wobei ich sehe solche Praktiken in eindeutigen Fällen eher als strafbare Nötigung, weil die Anwälte in der Regel sehr genau wissen, dass der "Schutz" dieser Wortmarke vor Gericht keinen Bestand hat.
Wenn die das nicht wissen sollten, dürften die eingentlich keine Anwaltszulassung haben dürfen.
Mit dem Rest würde ich verfahren, wie im Falle von Rechtsbeugung.
Wenn Deine Anwälte Dir erzählt haben, Du könntest z.B. den Begriff "Forumsoftware" rechtsgültig als Wortmarke schützen lassen, solltest Du diese schnell loswerden und verklagen.
QUOTE Und ich weiß nicht was hier dein Problem ist? Mir wurde von "retok" gesagt das man "generische begriffe" nicht schützen lassen kann. Und das ist falsch. Ich habe nicht mehr und nicht weniger gesagt.
Mein Problem ist, dass Deine Aussage falsch ist, nicht die von Retok.
Du kannst generische Begriffe als Wortmarke eintragen lassen, wenn der Typ beim Markenregister pennt. "Markenschutz" erhält der Begriff durch die Eintragung nicht.
Mich würde Mal interessieren, ob Du Wortmarken oder Bildmarken hast eintragen lassen?
Siehe auch:
http://www.heidelberg-holst.de/schwerpunkt...?ih=Markenrecht
QUOTE Markenschutz
Im Falle der Verletzung einer Marke übernehmen wir für unsere Mandanten selbstverständlich auch die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Verletzter.
Wenn jemand anderes eine Marke anmeldet, die mit einer eigenen Marke kollidiert, besteht die Möglichkeit innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch beim Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) einzulegen. Bei internationalen Marken variieren die Widerspruchsfristen aufgrund der unterschiedlichen Bestimmungen der einzelnen Staaten stark.
Vor Einlegung des Widerspruchs gegen eine Marke überprüfen wir für unsere Mandanten die Verwechslungsfähigkeit sich gegenüberstehender Marken unter rechtlichen Gesichtspunkten und geben auf dieser Grundlage eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise und ein Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs ab, bevor wir dann gegebenenfalls eine Widerspruchsbegründung bei der zuständigen Behörde einreichen.
Sollte die Widerspruchsfrist gegen eine Marke bereits abgelaufen sein und diese in das jeweilige Markenregister eingetragen worden sein, übernehmen wir für unsere Mandanten die Stellung eines Löschungsantrags gegen diese Marke.
Löschungsanträge können wegen der Nichtbenutzung einer Marke oder wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt werden.
Eine Marke, die nicht nach Ablauf der so genannten Benutzungsschonfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Marke rechtserhaltend benutzt wird, ist generell löschungsreif, sofern keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Löschungsanträge die mit dem Vorliegen absoluter Schutzhindernisse begründet werden, können hingegen jederzeit gestellt werden. Absolute Schutzhindernisse bestehen vor allem in den Fällen, in denen Marken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, dem Herstellungs- oder Erbringungszeitpunkt von Waren oder Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren oder Dienstleistung dienen können. Daneben bestehen absolute Schutzhindernisse auch für so genannte generische Begriffe, also für Bezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch für die Bezeichnung bestimmter Arten von Waren oder Dienstleistungen üblich sind.
Nur so als Beispiel (es gibt hunderte Seiten, die das erklären).