Zahlartgebühren für PayPal und Sofortüberweisung zulässig

Johannes T

Fleißiger Fan
Laut einem aktuellen Urteils des OLG München ist eine Regelung vom Januar 2018 § 270a BGB, wonach Vereinbarungen über zusätzliche Gebühren zur Zahlungsabwicklung nicht mehr getroffen werden durften hinfällig.


Weder PayPal noch Sofortüberweisung erfasst


Das OLG München entschied, dass diese beiden Zahlungsarten nicht von § 270a BGB erfasst werden. Sie fallen weder unter den Wortlaut der Vorschrift noch seien sie nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes mit den vom Verbot erfassten Zahlungsarten gleichzusetzen.

Der ganze Artikel dazu:

https://shopbetreiber-blog.de/2020/01/09/olg-muenchen-zahlartgebuehren-fuer-paypal-und-sofortueberweisung-zulaessig/

 
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