Johannes T
Fleißiger Fan
Hallo,
da seit dem 7.11.2020 in Deutschland der neue Medienstaatsvertrag gilt, ist die alte Bezeichnung "Inhaltlich verantwortlich gem. § 55 Abs. 2 RfStV" überholt ( jetzt §18 Abs.2 MStV) . Damit wäre die "alte" Bezeichnung falsch und möglicherweise ein gefundenes Fressen für notleidende Abmahnanwälte...
Habe jetzt alle Hinweise auf gesetzliche Vorgaben (also auch das §5 TMG bei "Impressum") aus meinen Seiten herausgenommen.
Meiner Meinung nach reicht es aus gesetzliche Vorgaben zu befolgen.
Die zugrunde liegenden Paragrafen zu benennen, die sich wie man sieht, ändern können, wären ein unnötier Stolperstein....
da seit dem 7.11.2020 in Deutschland der neue Medienstaatsvertrag gilt, ist die alte Bezeichnung "Inhaltlich verantwortlich gem. § 55 Abs. 2 RfStV" überholt ( jetzt §18 Abs.2 MStV) . Damit wäre die "alte" Bezeichnung falsch und möglicherweise ein gefundenes Fressen für notleidende Abmahnanwälte...
Habe jetzt alle Hinweise auf gesetzliche Vorgaben (also auch das §5 TMG bei "Impressum") aus meinen Seiten herausgenommen.
Meiner Meinung nach reicht es aus gesetzliche Vorgaben zu befolgen.
Die zugrunde liegenden Paragrafen zu benennen, die sich wie man sieht, ändern können, wären ein unnötier Stolperstein....
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: