Diskussion: Allgemeines zum Domain- und Markenrecht

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Diskussion zum Artikel Allgemeines zum Domain- und Markenrecht
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Domain-Recht

Grundsätzlich stellt der Domain-Name als solcher kein Recht dar. Es handelt sich zunächst um eine Adresszuordnung. Aus dem Blickwinkel des Markenrechts können Domains in drei Kategorien unterteilt werden:

1. in marken­rechtlich schützbare Namen und Slogans
2. in markenrechtlich nicht schützbare Beschreibungen und
3. in Personennamen.

zu 1. Markenrechtlich schützbare Namen und Slogans: Als Marke können alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unter­scheiden. Diese können aus Phantasienamen, teilweise beschreibenden Namen und Slogans bestehen.

zu 2. Markenrechtlich nicht schützbare Beschreibungen: Im Um­kehrschluss kann man daher sagen, dass die Anmeldung von Domainnamen ungefährlich ist, wenn diese nicht unterscheidungskräftig sind. Dies ist grundsätzlich gegeben, wenn im Vordergrund eine Produktbeschreibung steht (z.B. hautaktiv für Körperpflegemittel), alltagssprachliche Begriffe genutzt werden (z.B. Kaufmann, Drogist, Kredit),Slogans lediglich beschreibende Angaben und Werbeaussagen allgemeiner Art sind („Autos müssen billig sein“).

Vorsicht: Ausnahmen bilden Marken mit überragendem Bekanntheitsgrad (z.B. Telekom oder Volkswagen) und etablierte Portale mit Umlautdomains (z.B. guenstiger.de).

zu 3. Personennamen: Personennamen sind grundsätzlich durch § 12 BGB geschützt. Wird eine Domain mit dem Vor- und Nachnamen oder dem Namen mit einer Berufsbezeichnung (www.Friseur-Schmidt.de) angemeldet, so ist die Gefahr einer Abmahnung grundsätzlich als sehr gering einzustufen. Ungefährlich sind im Allgemeinen auch Vereinsbezeichnungen, wenn sie einen Zusatz wie „SV“, „e.V.“ oder ähnliches im Namen enthalten und vom Verein erfolgen.

Vorsicht: Ausnahmen bilden Vor- und Nachnamen als eingetragene Marken, wie sie im Mode-Bereich üblich sind und Namen von Prominenten.


Links:
tulex Marken-FAQ



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