ich bin mittlerweile in zugzwang und werde die einnahmen in der umsatzsteueranmeldung als "im inland nicht steuerbar" eintragen. begründung: auslandgeschäft -> elektronische dienstleistung = "leistung am sitz des empfängers erbracht"
überweisung von google ist ja auch "netto". wenn google deutschland der vertragspartner wäre, müssten sie incl. MWSt zahlen, was sie aber nunmal nicht machen.
ich bringe die unterlagen dann persönlich zum finanzamt und frage da dann nochmnal nach.
edit: hab mich nochmal schlau gemacht und eine broschüre der handelskammer gelesen.
Katalogleistungen mit Leistungsort im Ausland
1. ...
2. Werbeleistungen
3. ...
4. ..
5. Sonstige auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen ...
6. ...
sind abweichend von der Grundregel immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistungen sein Unternehmen betreibt.
Leistungen an solche Unternehmen sind ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen, die Steuerschuld wandert zum Rechnungsempfänger (hier Google INC.)
Es bleibt nun noch die Frage offen, ob diese Sonderregelung nicht ausser Kraft gesetzt wird, wenn das Unternehmen ein Büro im Inland hat (Google Hamburg)
Wobei ich das dadurch entkäften könnte, dass ich keine Geschäftsbeziehung mit der Google Germany GmbH eingegangen bin, sondern direkt mit dem Mutterkonzern aus den USA. (es wird ja auch in Dollar vergütet, nur vor der Überweisung umgerechnet)